BFH - Beschluss vom 23.01.2008
IV B 38/07
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3708/05

BFH - Beschluss vom 23.01.2008 (IV B 38/07) - DRsp Nr. 2008/9422

BFH, Beschluss vom 23.01.2008 - Aktenzeichen IV B 38/07

DRsp Nr. 2008/9422

Gründe:

Die Beschwerde ist --bei Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.

1. Verletzung rechtlichen Gehörs

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt hiermit keinen Verfahrensfehler, auf dem die --finanzgerichtliche-- "Entscheidung beruhen kann" (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie bemängelt vielmehr, dass sie zur Vorbereitung der Beschwerdebegründung im vorliegenden Verfahren die Akten nicht --wie begehrt-- beim Amtsgericht X, sondern --mit erheblicher Verspätung-- beim Beklagten und Beschwerdegegner (dem Finanzamt --FA--) habe einsehen können. Dieser Umstand hätte aber allenfalls dazu führen können, dass der Klägerin ggf. wegen einer hierdurch verursachten Überschreitung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre (§ 56 FGO). Die Klägerin hat die Frist zur Beschwerdebegründung jedoch nicht versäumt. Hinzu kommt, dass sie nach dem unwidersprochenen Vortrag des FA die Möglichkeit zur Akteneinsicht in seinen Räumen nicht wahrgenommen hat.

2. Unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit eines Hilfsantrags, mit dem das materielle Begehren aufrecht erhalten wird