Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit seelischen Erkrankungen, deren Ursache in Mobbingsituationen am Arbeitsplatz zu finden sei, im Allgemeinen keinen Werbungskostenabzug begründeten, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte.
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