BFH - Beschluss vom 23.01.2008
VI B 91/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 569
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 263/04

BFH - Beschluss vom 23.01.2008 (VI B 91/07) - DRsp Nr. 2008/4621

BFH, Beschluss vom 23.01.2008 - Aktenzeichen VI B 91/07

DRsp Nr. 2008/4621

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit seelischen Erkrankungen, deren Ursache in Mobbingsituationen am Arbeitsplatz zu finden sei, im Allgemeinen keinen Werbungskostenabzug begründeten, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte.