I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde für das Jahr 2002 zur Einkommensteuer veranlagt. Aufgrund der Veranlagung (Steuerbescheid vom 17. November 2004) ergab sich zugunsten des Klägers ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der einbehaltenen Lohnsteuer sowie des Solidaritätszuschlags, den er bereits zuvor an einen Zessionar in voller Höhe abgetreten hatte; die Abtretungsanzeige war beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) am 19. Oktober 2004 eingegangen.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2004 nahm das im selben Bundesland wie das FA gelegene Finanzamt M den Kläger als Geschäftsführer einer GmbH wegen rückständiger Umsatzsteuer in Haftung und forderte diesen auf, den Betrag bis spätestens 22. November 2004 zu begleichen. Mit dieser Forderung erklärte das FA durch Schreiben vom 26. Januar 2005 gegenüber dem Zessionar die Aufrechnung gegen die genannte Erstattungsforderung und erließ, nachdem der Kläger die Wirksamkeit der Aufrechnung bestritten hatte, einen Abrechnungsbescheid, in dem das Erlöschen des Erstattungsanspruchs durch Aufrechnung festgestellt wurde.
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