BFH - Beschluss vom 23.01.2008
VIII S 21/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 23.01.2008 (VIII S 21/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/5095

BFH, Beschluss vom 23.01.2008 - Aktenzeichen VIII S 21/07 (PKH)

DRsp Nr. 2008/5095

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.