Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn das Urteil des Finanzgerichts (FG) von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht oder willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Mai 2004 III B 107/03, BFH/NV 2004, 1220, m.w.N.). Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben.
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