BFH - Beschluss vom 23.01.2009
VII B 197/08
Normen:
FGO § 62 Abs. 4 S. 1; FGO § 128 Abs. 4 S. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen KO

BFH - Beschluss vom 23.01.2009 (VII B 197/08) - DRsp Nr. 2009/8069

BFH, Beschluss vom 23.01.2009 - Aktenzeichen VII B 197/08

DRsp Nr. 2009/8069

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4 S. 1; FGO § 128 Abs. 4 S. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) müssen sich die Beteiligten nach § 62 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird.

Der vorliegende Rechtsbehelf ist von dem Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) selbst und nicht von einer Person eingelegt worden, die nach Satz 3 der eingangs genannten Vorschrift zur Vertretung vor dem BFH berechtigt wäre. Er ist daher als unzulässig zu verwerfen.