Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) müssen sich die Beteiligten nach § 62 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird.
Der vorliegende Rechtsbehelf ist von dem Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) selbst und nicht von einer Person eingelegt worden, die nach Satz 3 der eingangs genannten Vorschrift zur Vertretung vor dem BFH berechtigt wäre. Er ist daher als unzulässig zu verwerfen.
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