BFH - Beschluß vom 23.02.1998
VII S 26/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1343

BFH - Beschluß vom 23.02.1998 (VII S 26/98) - DRsp Nr. 1999/8777

BFH, Beschluß vom 23.02.1998 - Aktenzeichen VII S 26/98

DRsp Nr. 1999/8777

Gründe:

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 9. Juli 1998 wurde am Tag der mündlichen Verhandlung in öffentlicher Sitzung verkündet und dem Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) am 27. Juli 1998 zugestellt. Mit Schreiben vom 28. Juli 1998 teilte die Geschäftsstelle des 2. Senats des FG dem Kläger mit: "In der Ihnen übersandten Ausfertigung ist ein Schreibfehler enthalten. Es muß auf Seite 12 statt Dr. B richtig heißen: Dr. L. Dr. B ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Beifügung ihrer Unterschrift gehindert."

Der Antragsteller hat persönlich mit am 29. September 1998 beim FG eingegangenen Schriftsatz Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das o.g. Urteil eingelegt und unter Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin M als Prozeßbevollmächtigte beantragt. Zur Begründung trägt er vor, die Entscheidung des FG sei nicht mit Gründen versehen. Es liege ein Verfahrensmangel vor, weil das Urteil nicht richtig unterschrieben worden sei. Dies stelle nicht nur einen Schreibfehler dar. Es hätte ein Berichtigungsbeschluß, verbunden mit dem Urteil, ergehen müssen.