Die in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend aufgezählten Beschwerdegründe sind nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend geltend gemacht worden. Das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dem Zweck einer allgemeinen Rechtskontrolle finanzgerichtlicher Urteile.
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