BFH - Beschluß vom 23.02.1998
X B 136/97

BFH - Beschluß vom 23.02.1998 (X B 136/97) - DRsp Nr. 1998/8869

BFH, Beschluß vom 23.02.1998 - Aktenzeichen X B 136/97

DRsp Nr. 1998/8869

Gründe:

Die in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend aufgezählten Beschwerdegründe sind nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend geltend gemacht worden. Das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dem Zweck einer allgemeinen Rechtskontrolle finanzgerichtlicher Urteile.