BFH - Beschluß vom 23.02.1998
XI S 2/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1000

BFH - Beschluß vom 23.02.1998 (XI S 2/98) - DRsp Nr. 1998/8870

BFH, Beschluß vom 23.02.1998 - Aktenzeichen XI S 2/98

DRsp Nr. 1998/8870

Gründe:

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe (PKH) gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Erfolgsaussicht der von den Antragstellern beabsichtigten Revision steht nicht entgegen, daß die Frist für deren Einlegung bereits abgelaufen ist. Insoweit kann gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen.

Wiedereinsetzung setzt aber voraus, daß der Beteiligte innerhalb der maßgeblichen Rechtsmittelfrist den Antrag auf Bewilligung von PKH stellt und die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO unter Beifügung der entsprechenden Belege vorlegt (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 29. Juli 1996 XI S 34/96, BFH/NV 1997, 146).