BFH - Beschluß vom 23.02.2001
II B 112/00

BFH - Beschluß vom 23.02.2001 (II B 112/00) - DRsp Nr. 2001/10921

BFH, Beschluß vom 23.02.2001 - Aktenzeichen II B 112/00

DRsp Nr. 2001/10921

Gründe:

I. Am 24. April 1997 unterzeichneten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie seine Ehefrau einerseits und die W-GmbH andererseits einen Werkvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Massivhauses auf einem Grundstück an der A-Straße in B zum Festpreis von 400 000 DM. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 30. April 1997 erwarben die Eheleute als Miteigentümer je zur Hälfte das Grundstück an der A-Straße von der Ehefrau des Geschäftsführers der W-GmbH zum Gesamtkaufpreis von 200 000 DM. Am selben Tag ließen sie auch den Werkvertrag dergestalt notariell beurkunden, dass eine nichtunterzeichnete Fassung des zuvor unterschriebenen Vertragstextes der Urkunde als Anlage beigefügt und zusätzlich auf eine Baubeschreibung vom 31. Juli 1995 Bezug genommen wurde.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zog jeden der Ehegatten durch getrennte Bescheide vom 26. Juli 1997 zu einer Grunderwerbsteuer von 10 500 DM --berechnet nach der Hälfte des Grundstückskaufpreises sowie des Gebäudefestpreises-- heran; die Bescheide erklärte er im Juli 2000 nachträglich hinsichtlich der Höhe der Steuer für vorläufig.