BFH - Beschluss vom 23.02.2004
VII B 148/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 11.4.2003 - 18 K 6860/00 AO,

BFH - Beschluss vom 23.02.2004 (VII B 148/03) - DRsp Nr. 2004/6247

BFH, Beschluss vom 23.02.2004 - Aktenzeichen VII B 148/03

DRsp Nr. 2004/6247

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Abrechnung zur Umsatzsteuer 1997 abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde dem Kläger am 15. April 2003 zugestellt. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger mit Schriftsatz vom 22. April 2003 Beschwerde ein, die er jedoch nicht begründete. Der Vorsitzende des beschließenden Senats wies den Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 2003 auf den Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie auf § 56 FGO hin. Daraufhin beantragte die Ehefrau des Klägers mit Schriftsatz vom 30. Juni 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete diesen damit, dass die Einhaltung der Frist wegen einer fortbestehenden Erkrankung des Klägers übersehen worden sei. Zur Glaubhaftmachung wurde dem Schreiben ein ärztliches Attest beigefügt, in dem bestätigt wurde, dass die Erkrankungen des Klägers auch in der Zeit von Mitte Januar bis Anfang Februar 2002 bestanden hätten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.