I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Gewährung von Kindergeld für seine Tochter mit Bescheid vom 16. Mai 2001 ab. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20. Juni 2001, das am 3. Juli 2001 bei der Familienkasse eingegangen ist, Einspruch. Die Familienkasse verwarf den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig.
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