BFH - Beschluss vom 23.02.2007
III B 156/06
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 01.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3876/05

BFH - Beschluss vom 23.02.2007 (III B 156/06) - DRsp Nr. 2007/6765

BFH, Beschluss vom 23.02.2007 - Aktenzeichen III B 156/06

DRsp Nr. 2007/6765

Gründe:

Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Wiedergabe des Tatbestands ab.

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird gemäß § 132 FGO zurückgewiesen.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich gegen die Versagung der Berücksichtigung von ihnen geltend gemachter Unterstützungsleistungen an ihre Eltern in der Ukraine durch das Finanzgericht (FG). Das FG sah die Bedürftigkeit der Angehörigen sowie die Übergabe der geltend gemachten Barbeträge anlässlich von Besuchsfahrten nicht als nachgewiesen an.

Die Kläger bringen gegen das angefochtene Urteil im Wesentlichen vor, das FG habe die Gesamtumstände unzutreffend gewürdigt. Ausgehend von den eingereichten Bedürftigkeitsbescheinigungen, der Passeinträge, der Bestätigungen des Geldempfangs durch die unterstützten Personen und durch Zeugen lägen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der geltend gemachten Beträge vor.

Mit diesen Ausführungen wenden sich die Kläger gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des FG. Einwände, die sich gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils richten, wozu auch die Beweiswürdigung des FG gehört, bilden keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 2003 III B 117/02, BFH/NV 2003, 810, und vom 18. Mai 2005 , BFH/NV 2005, ).