BFH - Beschluß vom 23.03.1998
II B 66/97

BFH - Beschluß vom 23.03.1998 (II B 66/97) - DRsp Nr. 1999/935

BFH, Beschluß vom 23.03.1998 - Aktenzeichen II B 66/97

DRsp Nr. 1999/935

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eigentümer eines 1954 errichteten Einfamilienhauses, das sie mit ihren drei Kindern bewohnen. Durch einen Dachgeschoßausbau im Jahre 1993 erhöhte sich die Wohnfläche --berechnet nach der Zweiten Berechnungsverordnung-- von etwa 177 qm auf 245,61 qm. Wegen dieser Wohnfläche wandte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei der auf den 1. Januar 1994 vorzunehmenden Wertfortschreibung das Sachwertverfahren an. Auf diese Weise gelangte er durch Bescheid vom 2. November 1995 zu einem Einheitswert von ... DM.

Einspruch und Klage, mit denen die Kläger geltend gemacht hatten, die Wohnfläche von mehr als 220 qm sei bei drei Kindern, einer Betreuungsperson und Arbeitszimmern für sich als Berufstätige, kein Grund, das Sachwertverfahren anzuwenden, blieben erfolglos. Das Finanzgericht war der Ansicht, die persönlichen Verhältnisse der Kläger und ihrer Familie seien nicht zu berücksichtigen, weil die Einheitswerte objektive Werte darstellten. Die persönlichen Verhältnisse könnten allenfalls im Rahmen von Billigkeitserwägungen bei den Folgesteuern berücksichtigt werden.