BFH - Beschluss vom 23.03.2004
I B 134/02
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 213/00

BFH - Beschluss vom 23.03.2004 (I B 134/02) - DRsp Nr. 2004/11083

BFH, Beschluss vom 23.03.2004 - Aktenzeichen I B 134/02

DRsp Nr. 2004/11083

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gemeinde. Auf ihrem Gebiet unterhielt die H GmbH (H) ab dem Erhebungszeitraum 1977 (Streitjahr) eine Betriebsstätte. Außerdem befanden sich Betriebsstätten der H im Streitjahr noch in über 30 anderen Gemeinden. Auf Grund eines Irrtums führte die H in ihrer Erklärung für die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1977 (Zerlegungserklärung) nicht die Klägerin, sondern die Gemeinde R als Betriebsstättengemeinde auf. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagter), das für die Besteuerung der H zuständige Finanzamt F, folgte den Angaben in der Zerlegungserklärung und teilte daher bei der erstmaligen Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages 1977 den der Klägerin zustehenden Zerlegungsanteil der Gemeinde R zu. Dieser Fehler wurde in den auf Grund einer Außenprüfung erlassenen geänderten Zerlegungsbescheid vom 28. Juni 1985 übernommen. Sowohl dieser Änderungsbescheid als auch der ihm zugrunde liegende Gewerbesteuermessbescheid 1977 vom 28. Juni 1985 wurden bestandskräftig.