BFH - Beschluss vom 23.03.2004
I B 161/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 317/02

BFH - Beschluss vom 23.03.2004 (I B 161/03) - DRsp Nr. 2004/11084

BFH, Beschluss vom 23.03.2004 - Aktenzeichen I B 161/03

DRsp Nr. 2004/11084

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die in den Jahren 1997 und 1998 (Streitjahre) in R wohnten. Der Kläger war in den Streitjahren als Leiter der EDV-Abteilung bei einem Unternehmen in der Schweiz tätig, dessen Hauptsitz ca. 60 km von R entfernt ist. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gaben die Kläger an, der Kläger habe in jedem der Streitjahre an mehr als 60 Arbeitstagen aus beruflichen Gründen nach Arbeitsende nicht an seinen Wohnort zurückkehren können. Er sei somit gemäß Art. 15a Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (DBA-Schweiz) kein Grenzgänger. Daher unterliege sein Arbeitslohn gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz nur in der Schweiz der Besteuerung.