BFH - Beschluss vom 23.03.2004
X E 1/04

BFH - Beschluss vom 23.03.2004 (X E 1/04) - DRsp Nr. 2004/8116

BFH, Beschluss vom 23.03.2004 - Aktenzeichen X E 1/04

DRsp Nr. 2004/8116

Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) beantragte beim Finanzgericht (FG) Prozesskostenhilfe (PKH). Diesen Antrag lehnte das FG mit Beschluss vom 20. August 2003 ab. Dabei wies es den Kostenschuldner ausdrücklich darauf hin, dass ein Rechtsmittel nicht gegeben sei (§ 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Dennoch legte der Kostenschuldner gegen den FG-Beschluss mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben, beim FG eingegangen am 2. September 2003, Beschwerde ein, die das FG gemäß § 130 Abs. 1 FGO dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorlegte.

Mit Schreiben der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 26. September 2003 wurde der Kostenschuldner auf den beim BFH gemäß § 62a FGO bestehenden Vertretungszwang sowie auf die Unanfechtbarkeit des FG-Beschlusses vom 20. August 2003 hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Beschwerde gebührenfrei zurückzunehmen.

Da der Kostenschuldner seine Beschwerde aufrecht erhielt, wurde das Rechtsmittel mit Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2003 als unzulässig verworfen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.