BFH - Beschluss vom 23.03.2007
IX B 163/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 227/05

BFH - Beschluss vom 23.03.2007 (IX B 163/06) - DRsp Nr. 2007/8876

BFH, Beschluss vom 23.03.2007 - Aktenzeichen IX B 163/06

DRsp Nr. 2007/8876

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Divergenz ist nicht erforderlich. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) macht zu Unrecht geltend, das Finanzgericht (FG) sei mit seiner Entscheidung vom BFH-Urteil vom 31. Mai 1995 X R 245/93 (BFHE 178, 144, BStBl II 1995, 875) abgewichen. Nach Ansicht des FG war die in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommende Rechtsprechung wegen der im Streitfall vorliegenden Besonderheiten (Teilbaurechtswidrigkeit) nicht anzuwenden. Eine Divergenz als Unterfall des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann nur gegeben sein, wenn das FG bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2006 IX B 38/06, BFH/NV 2006, 1677, m.w.N.).