BFH - Beschluß vom 23.04.1998
X B 7/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1370

BFH - Beschluß vom 23.04.1998 (X B 7/98) - DRsp Nr. 1998/17355

BFH, Beschluß vom 23.04.1998 - Aktenzeichen X B 7/98

DRsp Nr. 1998/17355

Gründe:

I. In dem vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1993 wehrt sich der Kläger, der Antragsteller und Beschwerdeführer in diesem Verfahren (Kläger) dagegen, daß ihn der Beklagte, der Antragsgegner - und Beschwerdegegner in diesem Verfahren (das Finanzamt - FA -) nach wiederholter vergeblicher Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung im Wege der Schätzung zur Einkommensteuer herangezogen und hierbei Einkünfte, aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt hat. Er, der Kläger, meint, mit seiner (im hier interessierenden Zeitraum unstreitig ausgeübten) Tätigkeit als Warenhausdetektiv sei er allenfalls lohnsteuerpflichtig gewesen, die Einkommensteuer 1993 daher auf 0 DM festzusetzen.

Außerdem hat der Kläger unter Vorlage einer formularmäßigen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das Klageverfahren Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung seines bisherigen Prozeßbevollmächtigten beantragt.

Diesen Antrag hat das FG wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. Das FA sei zur Schätzung berechtigt gewesen. Diese sei auch, angesichts des vom Kläger selbst angegebenen Stundenlohns, nicht offensichtlich zu hoch ausgefallen, zumal eine Steuererklärung noch immer nicht vorliege. Auf die zutreffende Beurteilung der Einkunftsart komme es nicht an.