BFH - Beschluß vom 23.04.1998
X R 83/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1493

BFH - Beschluß vom 23.04.1998 (X R 83/97) - DRsp Nr. 1999/1625

BFH, Beschluß vom 23.04.1998 - Aktenzeichen X R 83/97

DRsp Nr. 1999/1625

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wandten sich mit ihrer Klage dagegen, daß der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Einkommensteuerbescheid für 1994 die geltend gemachten Verpflegungskosten für die Eltern sowie Wohnnebenkosten im Zusammenhang mit der Übertragung eines selbstgenutzten Zweifamilienhauses nicht als Sonderausgaben (dauernde Last) nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt hatte.