BFH - Beschluß vom 23.04.1999
I B 150/98

BFH - Beschluß vom 23.04.1999 (I B 150/98) - DRsp Nr. 1999/8327

BFH, Beschluß vom 23.04.1999 - Aktenzeichen I B 150/98

DRsp Nr. 1999/8327

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist nur dann ein Zulassungsgrund. wenn er gleichzeitig einen Verfahrensfehler darstellt (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. April 1994 V B 164/93. BFH/NV 1995. 883. und Gräber/Ruban. Finanzgerichtsordnung. 4. Aufl. 1997. § 115 Rz. 26. m.w.N.). Die hierfür grundsätzlich vorauszusetzende Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt vor. wenn das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt. der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist. Kein Verfahrensfehler ist dagegen die fehlerhafte Würdigung des Beteiligtenvorbringens durch das FG (vgl. Tipke/Kruse. Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung. 16. Aufl.. § 115 FGO Tz. 65 ff.). So aber verhält es sich im Streitfall.