BFH - Beschluß vom 23.04.2001
V R 11/01

BFH - Beschluß vom 23.04.2001 (V R 11/01) - DRsp Nr. 2001/13470

BFH, Beschluß vom 23.04.2001 - Aktenzeichen V R 11/01

DRsp Nr. 2001/13470

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 22. November 2000 (3 K 3813/99) die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 1984 bis 1988 ab. Ebenfalls mit Urteil vom 22. November 2000 wies es die Klage wegen Umsatzsteuer 1982 und 1983 (3 K 3812/99) ab. Hiergegen legte der Kläger Revision ein und trug vor, "das Rubrum" des angefochtenen Urteils "sei verwirrend"; die Streitsachen 3 K 3813/99 und 3 K 3812/99 seien zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden. Es sei lediglich eine Entscheidung in der Sache 3 K 3813/99, nicht in der Sache 3 K 3812/99 ergangen. Eine weitere Begründung ist beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht eingegangen. Dies wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Schreiben vom 13. Februar 2001 (zugestellt am 14. Februar 2001) mitgeteilt.

II. Die Revision ist unzulässig.

Dies beurteilt sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, weil die angefochtene Entscheidung des FG vor dem 1. Januar 2001 verkündet und zugestellt worden ist (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I, 1757).