Die Gegenvorstellung des Erinnerungsführers und Antragstellers (Erinnerungsführer) ist nicht statthaft. Gegen den gemäß § 149 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergangenen Beschluss des Senats vom 12. Januar 2001 über die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben. Der Beschluss ist formell und materiell bestandskräftig. Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht. Der Beschluss ist weder aufhebbar noch abänderbar (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48, m.w.N.).
Zwar wird abweichend hiervon eine Änderung für zulässig gehalten, wenn die bestandskräftige Entscheidung auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art.
Im Übrigen hätte die Gegenvorstellung selbst dann keinen Erfolg, wenn sie statthaft wäre. Denn ein Kläger, der es unterlassen hat, gemäß § 108 FGO die Berichtigung eines seiner Meinung nach unrichtigen Tatbestandes zu beantragen, kann dieses Versäumnis nicht durch sonstige Anträge nachholen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|