BFH - Beschluß vom 23.04.2001
VIII S 2/01

BFH - Beschluß vom 23.04.2001 (VIII S 2/01) - DRsp Nr. 2001/11008

BFH, Beschluß vom 23.04.2001 - Aktenzeichen VIII S 2/01

DRsp Nr. 2001/11008

Gründe:

Die Gegenvorstellung des Erinnerungsführers und Antragstellers (Erinnerungsführer) ist nicht statthaft. Gegen den gemäß § 149 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergangenen Beschluss des Senats vom 12. Januar 2001 über die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben. Der Beschluss ist formell und materiell bestandskräftig. Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht. Der Beschluss ist weder aufhebbar noch abänderbar (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48, m.w.N.).

Zwar wird abweichend hiervon eine Änderung für zulässig gehalten, wenn die bestandskräftige Entscheidung auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes) beruht (vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 115 Rz. 27). Der Erinnerungsführer hat jedoch nicht vorgetragen, inwiefern der Senat ihm im Verfahren wegen der Erinnerung das rechtliche Gehör versagt habe.

Im Übrigen hätte die Gegenvorstellung selbst dann keinen Erfolg, wenn sie statthaft wäre. Denn ein Kläger, der es unterlassen hat, gemäß § 108 FGO die Berichtigung eines seiner Meinung nach unrichtigen Tatbestandes zu beantragen, kann dieses Versäumnis nicht durch sonstige Anträge nachholen.