BFH - Beschluss vom 23.04.2007
IV B 94/06
Vorinstanzen:
FG Münster - 15 K 5927/02 U, F - 6.7.2006,

BFH - Beschluss vom 23.04.2007 (IV B 94/06) - DRsp Nr. 2007/15073

BFH, Beschluss vom 23.04.2007 - Aktenzeichen IV B 94/06

DRsp Nr. 2007/15073

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel, das Finanzgericht (FG) habe die Sachaufklärungspflicht verletzt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil es die beantragten Beweise nicht erhoben habe, liegt nicht vor.

1. Die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO erfordert, dass das FG Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls aufdrängen (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 76 FGO Rz 41, m.w.N.). Es darf substantiierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, grundsätzlich weder ablehnen noch übergehen (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 Rz 26). Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht jedoch nur das aufzuklären, was aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist (Gräber/Stapperfend, aaO., § 76 Rz 14, m.w.N.). Es braucht nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen Tatsachen zu ermitteln, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht ankommt (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 2002 VII B 102/02, BFH/NV 2003, 530, und vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186).