BFH - Beschluss vom 23.04.2008
IX S 11/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1497

BFH - Beschluss vom 23.04.2008 (IX S 11/08) - DRsp Nr. 2008/13461

BFH, Beschluss vom 23.04.2008 - Aktenzeichen IX S 11/08

DRsp Nr. 2008/13461

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 13. Februar 2008 IX B 141/07 hat der Senat die (von einem gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- postulationsfähigen Vertreter eingelegte) Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich diese (nunmehr) persönlich und machen u.a. geltend, sie seien nicht befragt worden und der zuvor genannte Beschluss sei aufzuheben.

II. Die Einwendungen der Kläger sind als Anhörungsrüge (§ 133a FG0) auszulegen; diese ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Erhebung der Anhörungsrüge (§ 133a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 62a FGO), wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848). Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben.

Der beanstandete Beschluss des Senats vom 13. Februar 2008 IX B 141/07 betraf die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung einer Beiladung durch das Finanzgericht. In einem solchen Verfahren gilt der Vertretungszwang i.S. von § 62a FGO (z.B. BFH-Beschluss vom 10. Juni 1988 IX B 101/87, BFH/NV 1989, 189, zu Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).