BFH - Beschluss vom 23.04.2008
V B 159/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1347
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 562/04

BFH - Beschluss vom 23.04.2008 (V B 159/07) - DRsp Nr. 2008/12824

BFH, Beschluss vom 23.04.2008 - Aktenzeichen V B 159/07

DRsp Nr. 2008/12824

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Immobilien-Vertriebs-GmbH i.L., hatte für die Jahre 1993 und 1994 keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben.

Aufgrund der Feststellungen einer am 22. Mai 2000 begonnenen Außenprüfung der Steuerfahndung (Bericht vom 1. Oktober 2000) sowie gestützt auf die Angaben in einem Schreiben des Nachtragsliquidators der Klägerin vom 7. Juni 2000 an das Amtsgericht B samt Anlagen sowie auf die Umsatzsteuererklärungen der Klägerin vom 15. Juni 2000 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheiden vom 20. Februar 2001 die Umsatzsteuer für 1993 auf 4 172 DM und die Umsatzsteuer für 1994 auf ./. 836 DM fest. Dabei legte das FA der Steuerberechnung Lieferungen und Leistungen zu 15 % in Höhe von 373 204 DM (Steuer hierauf 55 980,60 DM) für 1993 und in Höhe von 317 559 DM (Steuer hierauf 47 633,85 DM) für 1994 sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 51 808,13 DM für 1993 und in Höhe von 48 469,47 DM für 1994 zugrunde. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin ohne Begründung Einsprüche ein, die mit Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 2004 als unbegründet zurückgewiesen wurden.