BFH - Beschluß vom 23.05.1986
III B 68/85
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ; InvZulG (1982) § 4b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 197
BStBl II 1986, 918
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 23.05.1986 (III B 68/85) - DRsp Nr. 1996/12232

BFH, Beschluß vom 23.05.1986 - Aktenzeichen III B 68/85

DRsp Nr. 1996/12232

»Eine Sache, mit der die Überprüfung der Rechtsfrage begehrt wird, in welchem Umfang die von einem Automatenaufsteller aufgestellten Automaten betrieblich i.S. des § 4 b Abs. 2 S. 7 InvZuIG 1982 genutzt werden, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ; InvZulG (1982) § 4b Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) betreibt ein Unternehmen, das das Aufstellen von Spielautomaten in Gastwirtschaften und Spielhallen zum Gegenstand hat. Im September 1983 beantragte er beim Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt -FA-) die Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 für im Kalenderjahr 1982 angeschaffte Geldspiel- und andere Unterhaltungsautomaten. Das FA lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die private Nutzung der Wirtschaftsgüter betrage mehr als 10 v.H. der Gesamtnutzung; denn bei der Abgrenzung betrieblicher gegenüber privater Nutzung sei auf die Nutzung durch die Endnutzer abzustellen.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Seiner Ansicht nach hat der Kläger die Spielautomaten ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt; denn diese Frage sei aus der Sicht des Betriebsinhabers, des Investors, und nicht aus der Sicht des Nutzenden zu beurteilen.