BFH - Beschluß vom 23.05.2001
III ER -S- 4/01

BFH - Beschluß vom 23.05.2001 (III ER -S- 4/01) - DRsp Nr. 2001/13486

BFH, Beschluß vom 23.05.2001 - Aktenzeichen III ER -S- 4/01

DRsp Nr. 2001/13486

Gründe:

Der vom VI. Senat des Bundesfinanzhofs vertretenen Auffassung wird zugestimmt, dass die Rechtsprechung, nach der in den Fällen, in denen Streit über die Voraussetzungen über die Übertragung des Kinderfreibetrages besteht, der andere Elternteil nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung notwendig beizuladen ist, aufgegeben werden sollte.