Der vom VI. Senat des Bundesfinanzhofs vertretenen Auffassung wird zugestimmt, dass die Rechtsprechung, nach der in den Fällen, in denen Streit über die Voraussetzungen über die Übertragung des Kinderfreibetrages besteht, der andere Elternteil nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung notwendig beizuladen ist, aufgegeben werden sollte.
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