BFH - Beschluß vom 23.05.2001
IV S 1/01

BFH - Beschluß vom 23.05.2001 (IV S 1/01) - DRsp Nr. 2001/11035

BFH, Beschluß vom 23.05.2001 - Aktenzeichen IV S 1/01

DRsp Nr. 2001/11035

Gründe:

Der Kläger und Antragsteller (Kläger) hatte Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs gegen einen Richter eingelegt. Die Beschwerde hat der Senat durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben nach Ergehen der Kostenrechnung durch die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts gestellt. Trotz ausdrücklicher Aufforderung haben sie keine Angaben in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag gemacht.

Der Antrag ist nicht zulässig.

Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte kann auch der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten den Antrag stellen.