BFH - Beschluß vom 23.05.2001
IX B 36/01

BFH - Beschluß vom 23.05.2001 (IX B 36/01) - DRsp Nr. 2001/12292

BFH, Beschluß vom 23.05.2001 - Aktenzeichen IX B 36/01

DRsp Nr. 2001/12292

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, das finanzgerichtliche Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Das Urteil des FG wurde am 14. Dezember 2000 verkündet; die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beschwerde richten sich daher nach § 115 Abs. 3 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, 1760).

1. Die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sind nicht dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).