Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr (1995) in Norddeutschland ein ...unternehmen. Er begehrt den Vorsteuerabzug in Höhe von 979,85 DM aus einer Rechnung des X vom 2. Oktober 1995 über im September 1995 auf einer Baustelle in A ausgeführte ...arbeiten. In der maschinenschriftlich geschriebenen Rechnung ohne besonderen (vorgedruckten) Briefkopf war eine Adresse des X in B angegeben.
Nach einer vom Kläger eingeholten Auskunft aus dem Gewerberegister war X vom 1. Juli 1995 bis zum 30. November 1997 mit einem Einzelunternehmen für ... in C gewerberechtlich gemeldet. Er wurde bei den Finanzbehörden weder in B noch in C als Unternehmer geführt.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ die in der Rechnung vom 2. Oktober 1995 ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug zu. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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