BFH - Beschluss vom 23.05.2005
III B 191/04
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 50075/01

BFH - Beschluss vom 23.05.2005 (III B 191/04) - DRsp Nr. 2005/10828

BFH, Beschluss vom 23.05.2005 - Aktenzeichen III B 191/04

DRsp Nr. 2005/10828

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen am 16. Mai 1970 geborenen Sohn, dem wegen Drogenabhängigkeit und einem chronisch-entzündlichen Leberleiden mit Bescheid des zuständigen Versorgungsamtes vom 7. Juni 1999 ein Grad der Behinderung von 50 % zuerkannt wurde.

Ende Juli 1998 erfuhr der Beklagte und Beschwerdegegner (Familienkasse), dass der Sohn des Klägers neben dem Sozialhilferegelsatz weitere Sozialhilfeleistungen u.a. auch für die Miete erhalten hatte. Mit Bescheid vom 7. November 2000 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für die Zeit ab dem 1. Januar 1996 auf und forderte vom Kläger die in diesem Zeitraum geleisteten Kindergeldbeträge von insgesamt 6 360 DM zurück.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.