BFH - Beschluss vom 23.05.2005
IX B 204/04
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1871/03

BFH - Beschluss vom 23.05.2005 (IX B 204/04) - DRsp Nr. 2005/10847

BFH, Beschluss vom 23.05.2005 - Aktenzeichen IX B 204/04

DRsp Nr. 2005/10847

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es liegen keine Zulassungsgründe vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Zum einen fehlt es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit, weil die im Zusammenhang mit § 82b i.V.m. § 84 Abs. 4a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft und ihr daher regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 2001 III B 99/00, BFH/NV 2001, 1033; vom 18. September 2002 IV B 110/00, BFH/NV 2003, 186). Zum anderen ist die Frage im Streitfall auch nicht klärungsfähig, denn es kommt auf ihre Beantwortung nicht an. Nach den bindenden und vom Akteninhalt gedeckten tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurde der gesamte angefallene Erhaltungsaufwand vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) mit Einkommensteuerbescheid für 1999 in vollem Umfang anerkannt; die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wurde zurückgenommen, der Einkommensteuerbescheid ist damit bestandskräftig. Eine Verteilung nach § 82b EStDV, u.a. auf das Streitjahr 2000, ist dann nicht mehr möglich (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 IX R 60/90, BFH/NV 1993, 467).