BFH - Beschluss vom 23.05.2005
X B 62/05
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 2702/03

BFH - Beschluss vom 23.05.2005 (X B 62/05) - DRsp Nr. 2005/10009

BFH, Beschluss vom 23.05.2005 - Aktenzeichen X B 62/05

DRsp Nr. 2005/10009

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die vom Kläger in der Beschwerdebegründungsschrift vorgetragenen Tatsachen reichen --ihr Vorliegen unterstellt-- zu der gebotenen schlüssigen und substantiierten Darlegung der vom Kläger ausschließlich geltend gemachten Verfahrensmängel nicht aus.

1. Dies gilt zunächst hinsichtlich des vom Kläger erhobenen Vorwurfs, die drei Berufsrichter hätten das Sitzungsprotokoll gefälscht. Der Kläger hat diesen Vorwurf in seiner Beschwerdebegründungsschrift lediglich dahin gehend substantiiert, dass im Sitzungsprotokoll die "richterliche Rechnungslegung" (meint: in dem vom Berichterstatter des Verfahrens vor dem Finanzgericht --FG-- vorbereiteten "Arbeitspapier") nirgends erwähnt und deren Übergabe an ihn (Kläger) und die Verwendung durch die Richter ebenfalls nicht erfasst worden sei.