BFH - Beschluss vom 23.05.2007
IX B 1/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2085
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2629/03

BFH - Beschluss vom 23.05.2007 (IX B 1/07) - DRsp Nr. 2007/16493

BFH, Beschluss vom 23.05.2007 - Aktenzeichen IX B 1/07

DRsp Nr. 2007/16493

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für das Beschwerdebegehren auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,

ob die zu den § 10e und § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangene Rechtsprechung im Anwendungsbereich der §§ 3, 4 des Fördergebietsgesetzes zur Abgrenzung des Modernisierungsaufwands von der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts heranzuziehen ist,