Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für das Beschwerdebegehren auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
ob die zu den § 10e und § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangene Rechtsprechung im Anwendungsbereich der §§ 3, 4 des Fördergebietsgesetzes zur Abgrenzung des Modernisierungsaufwands von der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts heranzuziehen ist,
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