BFH - Beschluss vom 23.05.2008
III B 107/07
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 381/07

BFH - Beschluss vom 23.05.2008 (III B 107/07) - DRsp Nr. 2008/13435

BFH, Beschluss vom 23.05.2008 - Aktenzeichen III B 107/07

DRsp Nr. 2008/13435

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld ab April 2005 aufhob.

Im finanzgerichtlichen Verfahren beantragte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die Kindergeldakte in die Kanzleiräume zu übersenden oder eine vollständige Kopie der Akte zu überlassen. Der mit der Streitsache befasste Berichterstatter bot an, die Akte beim Hessischen Finanzgericht (FG) einzusehen oder sie an das Amtsgericht B zur Akteneinsicht zu übersenden. Auf einen weiteren Antrag hin lehnte der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit zuvor gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) übertragen worden war, mit Beschluss vom 30. Mai 2007 die Übersendung der Kindergeldakte in die Kanzleiräume der Prozessbevollmächtigten ab. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nicht durch § 128 Abs. 2 FGO ausgeschlossen. Die Entscheidung über die Art und Weise von Akteneinsicht ist keine prozessleitende Verfügung im Sinne dieser Vorschrift (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.