BFH - Beschluss vom 23.05.2008
IX B 260/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1477
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5361/04

BFH - Beschluss vom 23.05.2008 (IX B 260/07) - DRsp Nr. 2008/13459

BFH, Beschluss vom 23.05.2008 - Aktenzeichen IX B 260/07

DRsp Nr. 2008/13459

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Vielmehr wendet er sich mit seinem Beschwerdevorbringen lediglich gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) und macht geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Mit solchen der Revision vorbehaltenen Rügen kann der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331).