BFH - Beschluß vom 23.06.1998
V B 60/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 11

BFH - Beschluß vom 23.06.1998 (V B 60/96) - DRsp Nr. 1998/18342

BFH, Beschluß vom 23.06.1998 - Aktenzeichen V B 60/96

DRsp Nr. 1998/18342

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt eine Praxis für Sprachtherapie, in der er Sprachheilbehandlungen auf ärztliche Verordnung durchführt. Er ist Diplompädagoge mit Studienschwerpunkt Sprachbehindertenpädagogik. Der Kläger ist zu den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen.

In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1991 bis 1993 erklärte der Kläger steuerpflichtige Umsätze, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erklärungsgemäß festsetzte.

Mit Schreiben vom 29. November 1994 beantragte der Kläger Erlaß der Umsatzsteuer für 1991 bis 1993, der vom FA abgelehnt wurde. Beschwerde zur Oberfinanzdirektion und Klage blieben erfolglos.

Zur Begründung der Klageabweisung führte das Finanzgericht (FG) u.a. aus, ein Erlaß der Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen komme nicht in Betracht, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die Besteuerung der Sprachheilpädagogen den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufe.