BFH - Beschluß vom 23.06.1999
IV B 97/98

BFH - Beschluß vom 23.06.1999 (IV B 97/98) - DRsp Nr. 1999/8602

BFH, Beschluß vom 23.06.1999 - Aktenzeichen IV B 97/98

DRsp Nr. 1999/8602

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Hinweis auf eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) genügt nicht den Anforderungen, die nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Bezeichnung der Divergenz zu stellen sind. Die Divergenzentscheidung muß vielmehr genau, mit Aktenzeichen und Datum oder der Fundstelle, bezeichnet werden (vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Diesem aus dem Begründungszwang in § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO abzuleitenden Erfordernis (Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 115 Anm. 87 FGO) kann ein Hinweis auf die im Klageverfahren vorgetragene Rechtsprechung nicht genügen. Dieser Darlegungspflicht sind die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht nachgekommen.