BFH - Beschluß vom 23.06.1999
IV R 68/98

BFH - Beschluß vom 23.06.1999 (IV R 68/98) - DRsp Nr. 1999/8678

BFH, Beschluß vom 23.06.1999 - Aktenzeichen IV R 68/98

DRsp Nr. 1999/8678

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 107 Abs. 1 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten in einem Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Eine solche offenbare Unrichtigkeit liegt hier nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) steht der erklärte Text des Revisionsurteils in keinem Widerspruch mit dem erkennbar gewollten Inhalt der Entscheidung (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 14. Oktober 1976 V B 16/76, BFHE 120, 145, BStBl II 1977 38). Durch das Urteil vom 15. April 1999 IV R 68/98 hat der erkennende Senat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. August 1998 XIV 59/96 als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt) auf die amtlichen Richtsätze gestützte Schätzung war dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger konnte mit seinem Einwand, er habe seinen Gewinn für die Streitjahre ordnungsgemäß nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, mangels Vorlage geordneter und vollständiger Belege nicht durchdringen. Denn nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahmen-Überschußrechnung Vertrauen und kann für sich die Vermutung der Richtigkeit in Anspruch nehmen.