BFH - Beschluss vom 23.06.2003 (VI B 241/01) - DRsp Nr. 2003/9993
BFH, Beschluss vom 23.06.2003 - Aktenzeichen VI B 241/01
DRsp Nr. 2003/9993
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat Umstände, die eine Zulassung rechtfertigen können, nicht schlüssig dargelegt.
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