BFH - Beschluss vom 23.06.2008
VIII B 12/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1691
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8272/03

BFH - Beschluss vom 23.06.2008 (VIII B 12/08) - DRsp Nr. 2008/16467

BFH, Beschluss vom 23.06.2008 - Aktenzeichen VIII B 12/08

DRsp Nr. 2008/16467

Gründe:

I. Über die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Antrag des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zu entscheiden, nachdem das zunächst unter dem Aktenzeichen IV B 145/04 geführte und zwischenzeitlich durch Änderung der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit des Senats gefallene Verfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen und durch Beschluss vom 27. September 2006 IV B 145/04 in den Registern gelöscht worden war.

a) Nach § 240 ZPO endet die Unterbrechung --auch eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wie im Streitfall-- nämlich, wenn der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Verfahrens ablehnt (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349); einer solchen Ablehnung steht es nach der Rechtsprechung gleich, wenn der Insolvenzverwalter die streitige Forderung des Gläubigers --wie hier-- anerkennt (so Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 24. Juli 2003 IX ZR 333/00, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2004, 48 zu einem dem Insolvenzverwalter gleichgestellten Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren).