BFH - Beschluss vom 23.06.2008
VIII S 2/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 23.06.2008 (VIII S 2/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/16474

BFH, Beschluss vom 23.06.2008 - Aktenzeichen VIII S 2/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/16474

Gründe:

I. Über das unter dem Aktenzeichen IV S 11/05 (PKH) anhängig gewordene, durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) nach § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochene und durch Beschluss vom 27. September 2006 IV S 11/05 (PKH) in den Registern gelöschte Prozesskostenhilfeverfahren ist nunmehr zu entscheiden, nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) des ebenfalls nach § 240 ZPO unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (jetzt VIII B 12/08) dessen Fortsetzung beantragt hat. Dieser Antrag umfasst auch unselbständige Nebenverfahren --wie hier das Prozesskostenhilfeverfahren-- (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 13. November 2003 V B 131/01, BFH/NV 2004, 642). Aus den Gründen des Beschlusses vom heutigen Tage in dem Verfahren VIII B 12/08 ist die Unterbrechung beendet und das Verfahren fortzusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss verwiesen.

II. 1. Das Begehren auf Prozesskostenhilfe (PKH) für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist schon deshalb abzulehnen, weil das Beschwerdeverfahren nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.