BFH - Beschluß vom 23.07.1986
I B 25/86
Normen:
EStG (1977) § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 416
BStBl II 1987, 328
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 23.07.1986 (I B 25/86) - DRsp Nr. 1996/12286

BFH, Beschluß vom 23.07.1986 - Aktenzeichen I B 25/86

DRsp Nr. 1996/12286

»1. Der Betriebsausgabenabzug von Schuldzinsen ist unabhängig davon, ob der Betrieb über ein aktives Betriebsvermögen bzw. über stille Reserven verfügt oder ob er überschuldet bzw. vermögenslos ist. 2. Die Rechtsfrage, ob bei einem Kontokorrentkredit, mit dessen Hilfe sowohl Privat- als auch Betriebsausgaben finanziert werden (gemischtes Kontokorrentkonto), allein das Vorhandensein eines negativen Kapitalkontos die Annahme rechtfertigt, der Kredit sei für außerbetriebliche Zwecke aufgenommen und lediglich buchmäßig über das betriebliche Kontokorrentkonto abgewickelt worden, ist schon bisher höchstrichterlich verneint worden und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Normenkette:

EStG (1977) § 4 Abs. 4 ;

Gründe: