BFH - Beschluß vom 23.07.1998
VI B 18/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 198

BFH - Beschluß vom 23.07.1998 (VI B 18/98) - DRsp Nr. 1999/458

BFH, Beschluß vom 23.07.1998 - Aktenzeichen VI B 18/98

DRsp Nr. 1999/458

Gründe:

Im Verfahren wegen Einkommensteuer 1987, 1988, 1990, 1992 und 1993, in dem begehrt wurde, bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in analoger Anwendung der §§ 13 Abs. 3 und 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes einen Freibetrag zu gewähren, wurde eine auf den Prozeßbevollmächtigten (P) ausgestellte, nicht datierte Prozeßvollmacht vorgelegt, die mit dem Stempelaufdruck Einkommensteuer, Lohnsteuer-Jahresausgleich, Solidaritätszuschlag und den handschriftlichen Jahreszahlen 1986 bis 1997 versehen ist. Der Berichterstatter, Richter am Finanzgericht (FG) L teilte dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Schreiben vom 21. August 1997 persönlich mit, daß wegen der geschilderten Umstände und wegen der von P in einer Vielzahl von Fällen erhobenen Klagen Zweifel beständen, ob die Klageerhebung mit Billigung des Vertretenen erfolgt sei und bat im Hinblick auf das nicht unbeträchtliche Kosten- und Gebührenrisiko um eine diesbezügliche Äußerung.

Mit Schriftsatz vom 15. September 1997 lehnte P namens des Klägers Richter L als befangen ab. Durch das Anschreiben würden prozessuale Rechte verkürzt, Vollmachtsverfälschungen und Kostenrisiken vorgegaukelt und die Klägerseite in Angst und Schrecken versetzt, anstatt ihren Wunsch, vertreten zu werden, zu respektieren.