BFH - Beschluß vom 23.07.2001
II B 73/00

BFH - Beschluß vom 23.07.2001 (II B 73/00) - DRsp Nr. 2001/13466

BFH, Beschluß vom 23.07.2001 - Aktenzeichen II B 73/00

DRsp Nr. 2001/13466

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist alleiniger Erbe seines 1997 verstorbenen Vaters und seiner 1998 verstorbenen Mutter. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hatte die Eltern des Antragstellers für die Jahre 1986 bis 1994 zusammen zur Vermögensteuer veranlagt. Den Bescheiden lagen Vermögensteuererklärungen der Eltern auf die Hauptveranlagungszeitpunkte 1. Januar 1986, 1. Januar 1989 und 1. Januar 1993 zugrunde. Die vom FA auf den 1. Januar 1990 und den 1. Januar 1991 nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensteuergesetzes (VStG) angeforderten Vermögensteuererklärungen führten zu keinen Neuveranlagungen. Die Angaben zum sonstigen Vermögen i.S. von § 110 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) waren in allen Vermögensteuererklärungen unvollständig. Der Antragsteller gab, nachdem er dies festgestellt hatte, 1999 berichtigte Vermögensteuererklärungen ab. Das FA änderte daraufhin die Steuerfestsetzungen für die Jahre 1986 bis 1993 entsprechend den Angaben in den berichtigten Erklärungen, wobei es für 1988 und 1990 bis 1992 Neuveranlagungen vornahm.