BFH - Beschluß vom 23.07.2001
VI B 52/01

BFH - Beschluß vom 23.07.2001 (VI B 52/01) - DRsp Nr. 2001/13499

BFH, Beschluß vom 23.07.2001 - Aktenzeichen VI B 52/01

DRsp Nr. 2001/13499

Gründe:

Die Vorinstanz erließ am 15. Januar 2001 einen Beiladungsbeschluss mit folgendem Tenor:

Die Kindesmutter, Frau A in X wird gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu dem Verfahren beigeladen, weil die Entscheidung über die Kindergeldberechtigung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nur einheitlich ergehen kann.

Eine Begründung enthält die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) nicht.

Gegen den Beschluss legte der Kläger Beschwerde ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, auf Antrag des Jugendamtes vom 22. April 1996 habe das Amtsgericht X zunächst die Kindesmutter zur Kindergeldberechtigten für den Sohn B bestimmt (§ 64 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Mit Beschluss vom 29. November 1996 habe das Amtsgericht jedoch seiner Erinnerung stattgegeben und ihn anstelle der Kindesmutter zum Berechtigten bestimmt. Entgegen der Ansicht des FG sei nicht die Frage der Kindergeldberechtigung streitig. Es gehe lediglich darum, für welchen Zeitraum der Beklagte und Beschwerdegegner (das Arbeitsamt --Familienkasse--) Kindergeld nachzuzahlen habe.

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.