1. Die Beschwerde ist zulässig.
Nach § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung schriftlich beim Finanzgericht (FG) einzulegen. Im Streitfall erfolgte die Bekanntgabe durch Zustellung an den Bevollmächtigten des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Das von dem Bevollmächtigten ausgefüllte Empfangsbekenntnis weist als Zustellungstag den 28. Januar 1999 (Donnerstag) aus, so dass hiernach die Beschwerde bis zum 11. Februar 1999 hätte eingelegt werden müssen.
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