BFH - Beschluß vom 23.07.2001
VI B 63/99

BFH - Beschluß vom 23.07.2001 (VI B 63/99) - DRsp Nr. 2001/15435

BFH, Beschluß vom 23.07.2001 - Aktenzeichen VI B 63/99

DRsp Nr. 2001/15435

(Lohnsteuerabzug bei Aktienoptionen Fließt dem Arbeitnehmer einer inländischen Tochtergesellschaft ein geldwerter Vorteil aus Stock Options der ausländischen Muttergesellschaft zu, ist fraglich, ob der geldwerte Vorteil dem Lohnsteuerabzug unterliegt, denn es kann im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass die inländische Arbeitgeberin den geldwerten Vorteil wirtschaftlich trägt und sich dabei ihrer Muttergesellschaft wie einer Zahlstelle bedient.

Gründe:

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Nach § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung schriftlich beim Finanzgericht (FG) einzulegen. Im Streitfall erfolgte die Bekanntgabe durch Zustellung an den Bevollmächtigten des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Das von dem Bevollmächtigten ausgefüllte Empfangsbekenntnis weist als Zustellungstag den 28. Januar 1999 (Donnerstag) aus, so dass hiernach die Beschwerde bis zum 11. Februar 1999 hätte eingelegt werden müssen.