BFH - Beschluss vom 23.07.2004
V R 29/04

BFH - Beschluss vom 23.07.2004 (V R 29/04) - DRsp Nr. 2004/15844

BFH, Beschluss vom 23.07.2004 - Aktenzeichen V R 29/04

DRsp Nr. 2004/15844

Gründe:

I. Der erkennende Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte mit Urteil vom 10. Juni 1999 V R 104/98 (BFHE 188, 466, BStBl II 1999, 582) im ersten Rechtsgang auf die Revision des Beklagten und (jetzigen) Revisionsbeklagten (Finanzamt) die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Das FG hatte noch Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Sammelbeförderungen an ihre Arbeitnehmer als entgeltliche oder unentgeltliche Leistungen --und Letztere ggf. aus überwiegend unternehmerischen Zwecken-- durchführte.

Im zweiten Rechtsgang wies das FG mit Urteil vom 25. März 2004 die Klage ab. Es nahm entgeltliche Sammelbeförderung an. Die Revision ließ das FG nicht zu. Gegen das am 7. April 2004 zugestellte Urteil legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Mai 2004 "Revision" ein, mit der sie die Beurteilung der Leistungen als gegen Entgelt ausgeführt rügt. Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 beantragte die Klägerin, die Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten.

II. Die Revision ist unzulässig.