BFH - Beschluss vom 23.07.2004
XI B 42/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 246/99

BFH - Beschluss vom 23.07.2004 (XI B 42/03) - DRsp Nr. 2004/18120

BFH, Beschluss vom 23.07.2004 - Aktenzeichen XI B 42/03

DRsp Nr. 2004/18120

Gründe:

I. In der Sache ist streitig, ob gemäß § 110 der Abgabenordnung (AO 1977) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte die Besteuerungsgrundlagen (Bescheide vom 8. September 1997 wegen Umsatzsteuer und vom 18. September 1997 wegen Gewerbesteuermessbetrag). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bat in einem Telefongespräch vom 9. Oktober 1997 mit dem Sachbearbeiter des FA um Fristverlängerung, die nach einem Vermerk des Sachbearbeiters nicht gewährt wurde. Die Klägerin reichte unter dem 27. November 1997 die Steuererklärungen ein. Das FA wertete die Erklärungen als Einsprüche, die es aber --da verspätet-- als unzulässig verwarf. Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, da die Fristversäumnis verschuldet sei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.